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HOLLÄNDISCHE LEIDENSCHAFT - AUTO MAZAR FEM | 3 SAMEN
Kabeljau. DP5932
Hersteller: DUTCH PASSION
Auto Mazar ist das Ergebnis der Kreuzung unserer ursprünglichen Mazar-Sorte mit einer Indica-dominanten autoflowering Sorte. Mazar (Afghani x Skunk #1) ist eine legendäre Sorte, die auch von vielen...
Standardpreis
€29,95 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Auto Mazar ist das Ergebnis der Kreuzung unserer ursprünglichen Mazar-Sorte mit einer Indica-dominanten autoflowering Sorte. Mazar (Afghani x Skunk #1) ist eine legendäre Sorte, die auch von vielen anderen Saatgutbanken und Züchtern verwendet wurde, um leistungsstarke neue Hybridstangen zu entwickeln. Die preisgekrönte Indica-dominante Mazar bildete die Grundlage dieser stabilen Autoflowering. Diese Autoflowering-Sorte war eine der ersten, die von Dutch Passion in der Geburtsstunde der Autoflowering-Sorten entwickelt wurde.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialdekrets vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Auto Mazar Fem:
- Gattung: Feminisierte Autoflowering
- Genotyp: Indica-dominanter Hybrid
- Genetik: Mazar x Indica Autoflower
- Tage: 84 Tage
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialdekrets vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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