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DUTCH PASSION - AUTO ORANGE BUD FEM | 3 SAMEN
Kabeljau. DP9482
Hersteller: DUTCH PASSION
Der Meisterzüchter von Dutch Passion, der für unsere besten autoflowering Sorten wie Auto Mazar®, Auto Ultimate® und Auto Daiquiri Lime® verantwortlich ist, hat sein Bestes gegeben, um...
Standardpreis
€39,95 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Der Meisterzüchter von Dutch Passion, der für unsere besten autoflowering Sorten wie Auto Mazar®, Auto Ultimate® und Auto Daiquiri Lime® verantwortlich ist, hat sein Bestes gegeben, um die Auto Orange Bud® zu kreieren. Zunächst wurde ein ausgewähltes autoflowering männliches Exemplar der Auto Daiquiri Lime® mit unserer photoperiodischen Orange Bud® gekreuzt. Anschließend kreuzte unser Meisterzüchter weiterhin die besten Exemplare der 12 Generationen. Dieses Projekt nahm mehr als 3 Jahre in Anspruch und ist unser bisher größtes und komplexestes autoflowering Zuchtprogramm.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Auto Orange Bud Fem:
- Gattung: Autoflowering Feminisiert
- Genotyp: Indica-dominanter Hybrid
- Genetik: Orange Bud X Auto Daiquiri Lime
- Tage: 70 - 77 Tage
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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