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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - OGKZ AUTO FEM | 3 SAMEN
Kabeljau. HS015AF0003
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Die neue OGKZ Auto wurde aus einer der beliebtesten Sorten im HSO-Katalog entwickelt. Dieser evolutionäre Hybrid verändert das Spiel der Autoflowering-Sorten. Die außergewöhnliche Qualität von...
Standardpreis
€33,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Die neue OGKZ Auto wurde aus einer der beliebtesten Sorten im HSO-Katalog entwickelt. Dieser evolutionäre Hybrid verändert das Spiel der Autoflowering-Sorten. Die außergewöhnliche Qualität von OGKZ stellt einen Sprung nach vorne dar und spiegelt die unermüdliche Auswahl und Arbeit wider, die der Schaffung von Genetik der nächsten Generation gewidmet ist. Ein MUSS für jede Samenbibliothek.
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften OGKZ Auto Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: 60% Indica / 30% Ruderalis / 10% Sativa-Hybrid
- Genetik: OGKZ x Ruderalis
- Tage: n.d.
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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