verfügbar
ROYAL QUEEN SEEDS - LEGENDARY OG PUNCH FEM (USA PREMIUM) | 10 SEEDS
Kabeljau. RQSFEM10044
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Die Analogie zum Boxen ist mehr als nur eine Beschreibung, sie ist ein ausgeklügelter Code, um die reinrassigen Eltern hervorzuheben. Die erste Sorte in der grünen Ecke ist Legend OG, die Legendary...
Standardpreis
€ 80,00
Rabatt 50 %
Preisangebot
€40,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
bis31/12/2026
Die Analogie zum Boxen ist mehr als nur eine Beschreibung, sie ist ein ausgeklügelter Code, um die reinrassigen Eltern hervorzuheben. Die erste Sorte in der grünen Ecke ist Legend OG, die Legendary OG Punch wird von Granddaddy Purple und Larry OG unterstützt, die zusammen Purple Punch ergeben.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Legendary OG Punch Fem Royal Queen Seeds:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: Hybrid 60% Sativa / 40% Indica
- Genetik: Legend Og x Purple Punch
- Tage: 63-70
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
-
10

Neuberechnung in Arbeit ...