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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - ICE CREAM CAKE FAST FLOWERING FEM | 5 SEEDS
Kabeljau. HS007FF0005
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Dieser Underground-Kultklassiker, gezüchtet vom berüchtigten Los Angeles Seed Junkie, hat die Branche in den letzten Jahren im Sturm erobert. Diese einzigartige Genetik drückt die Essenz dessen...
Standardpreis
€54,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Dieser Underground-Kultklassiker, gezüchtet vom berüchtigten Los Angeles Seed Junkie, hat die Branche in den letzten Jahren im Sturm erobert. Diese einzigartige Genetik drückt die Essenz dessen aus, was so viele Konsumenten in Bezug auf Geschmack und Aroma suchen. Aus hochwertigen Extraktionen wurde diese Sorte in Tausenden von Apotheken auf der ganzen Welt in allen Formen und Ausprägungen gefunden.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Ice Cram Cake Fast Flowering Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: Hybrid 70% Indica / 20% Ruderalis / 10% Sativa
- Genetik: Ice Cream Cake x Uncirculated Elite OG Auto
- Tage: n.d.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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