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DUTCH PASSION - AUTO CINDERELLA JACK | 7 SAMEN
Kabeljau. DP9372
Hersteller: DUTCH PASSION
Dieses Projekt begann ursprünglich mit einer Kreuzung zwischen Cinderella 99 und Jack Herer. Die autoflowering Genetik stammt von der genetischen Linie 'Magnum' ab.
Auto Cinderella Jack ist das...
Standardpreis
€69,95 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Dieses Projekt begann ursprünglich mit einer Kreuzung zwischen Cinderella 99 und Jack Herer. Die autoflowering Genetik stammt von der genetischen Linie 'Magnum' ab.
Auto Cinderella Jack ist das Ergebnis von vielen Generationen selektiver Zucht. Durch die Anwendung sorgfältiger Zuchttechniken (nur möglich mit einem erfahrenen Meisterzüchter) wurde sie so einzigartig, dass sie sich von allen ähnlichen Sorten abhebt.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Auto Cinderella Jack ist das Ergebnis von vielen Generationen selektiver Zucht. Durch die Anwendung sorgfältiger Zuchttechniken (nur möglich mit einem erfahrenen Meisterzüchter) wurde sie so einzigartig, dass sie sich von allen ähnlichen Sorten abhebt.
Eigenschaften Auto Cinderella Jack Fem:
- Gattung: XL Feminisiert Autoflowering
- Genotyp: Indica/Sativa-Hybrid
- Genetik: (Cinderella 99 X Jack Herer) X Magnum
- Tage: 70 - 77 Tage
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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