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DUTCH PASSION - AUTO GLUEBERRY OG FEM | 100 SAMEN
Kabeljau. DP881002
Hersteller: DUTCH PASSION
Auto Glueberry OG ist die autoflowering Version der photoperiodischen Sorte Glueberry OG. Um aus Glueberry OG eine autoflowering Sorte zu machen, haben wir Gorilla Glue x OG mit der originalen Auto...
Standardpreis
€599,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Auto Glueberry OG ist die autoflowering Version der photoperiodischen Sorte Glueberry OG. Um aus Glueberry OG eine autoflowering Sorte zu machen, haben wir Gorilla Glue x OG mit der originalen Auto Blueberry gekreuzt. Auf diese Weise konnten wir die gleichen Eigenschaften wie bei der feminisierten Vorgängersorte beibehalten.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Auto Glueberry OG Fem:
- Gattung: XXL Feminisierte Autoflowering
- Genotyp: Hybrid
- Genetik: Glueberry O.G. X Auto Blueberry
- Tage: 84 Tage
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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