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HOLLÄNDISCHE LEIDENSCHAFT - CBG-FORCE FEM | 5 SAMEN
Kabeljau. DP11552
Hersteller: DUTCH PASSION
Die erste CBG-Genetik auf dem Markt ist ab dem 01. September 2020 erhältlich.
CBG-Force ist Teil der ersten Generation von CBG-reichen feminisierten Cannabissamen von Dutch Passion. Mit...
Standardpreis
€59,95 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Die erste CBG-Genetik auf dem Markt ist ab dem 01. September 2020 erhältlich.
CBG-Force ist Teil der ersten Generation von CBG-reichen feminisierten Cannabissamen von Dutch Passion. Mit 12-15% CBG und nur Spuren von THC ist dies eine der ersten jemals hergestellten Sorten, die große Mengen eines interessanten und bisher sehr unterschätzten Cannabinoids liefert.
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom rechtlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
CBG-Force ist Teil der ersten Generation von CBG-reichen feminisierten Cannabissamen von Dutch Passion. Mit 12-15% CBG und nur Spuren von THC ist dies eine der ersten jemals hergestellten Sorten, die große Mengen eines interessanten und bisher sehr unterschätzten Cannabinoids liefert.
Merkmale CBG-Force Fem:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: Indica/Sativa-Hybrid
- Genetik: Unbekannt
- Tage: 49 - 56
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom rechtlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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