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DUTCH PASSION - EUPHORIA FEM | 3 SAMEN
Kabeljau. DP3332
Hersteller: DUTCH PASSION
Euforia® ist eine sativadominierte Sorte, die in den 1990er Jahren im Rahmen eines Skunk-Zuchtprogramms entdeckt wurde.
Sie ist eine wirklich schöne Skunk-Selektion, die 1996 entwickelt...
Standardpreis
€29,95 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Euforia® ist eine sativadominierte Sorte, die in den 1990er Jahren im Rahmen eines Skunk-Zuchtprogramms entdeckt wurde.
Sie ist eine wirklich schöne Skunk-Selektion, die 1996 entwickelt wurde und aus der später Skunk #1, Orange Bud und Skunk #11 hervorgingen.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Sie ist eine wirklich schöne Skunk-Selektion, die 1996 entwickelt wurde und aus der später Skunk #1, Orange Bud und Skunk #11 hervorgingen.
Eigenschaften Euphoria Fem:
- Gattung: XL feminisiert
- Genotyp: Überwiegend Sativa-Hybrid
- Genetik: Euforia Skunk
- Tage: 56
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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