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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - OG KUSH AUTO FEM | 5 SEEDS
Kabeljau. HS014AF0005
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
HSO war ein Jahrzehnt lang führend in der Entwicklung von Autoflowering-Sorten und das Flaggschiff-Projekt war die OG Kush. Mit unglaublich geilen terpenischen Ausdrücken schien es nur richtig,...
Standardpreis
€52,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
HSO war ein Jahrzehnt lang führend in der Entwicklung von Autoflowering-Sorten und das Flaggschiff-Projekt war die OG Kush. Mit unglaublich geilen terpenischen Ausdrücken schien es nur richtig, hier anzufangen. Sechs Jahre später entwickelt HSO diese Sorte weiter und verbessert diese innovative Knospe. OG Kush Auto ist ein wahres Meisterwerk, das man erleben muss.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale OG Kush Auto Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: 60% Indica / 30% Ruderalis / 10% Sativa-Hybrid
- Genetik: OG Kush x Ruderalis
- Tage: n.d.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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