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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - RUNTZ FAST FLOWERING FEM | 10 SAMEN
Kabeljau. HS009FF0010
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Einige Sorten haben in den letzten Jahren Kultstatus erlangt. Die unvermeidliche Kreuzung zwischen Ice Cream und Zkittles war geboren. Runtz ist auf der Bildfläche erschienen und hat seit seiner...
Standardpreis
€98,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Einige Sorten haben in den letzten Jahren Kultstatus erlangt. Die unvermeidliche Kreuzung zwischen Ice Cream und Zkittles war geboren. Runtz ist auf der Bildfläche erschienen und hat seit seiner Entstehung die Aufmerksamkeit der Gaumen von Kennern auf sich gezogen. Die hohen Marktpreise in der Vergangenheit wurden durch die immense Nachfrage nach diesem einzigartigen terpenischen Profil angetrieben. Jetzt haben wir es in einer schnelleren und vielseitigeren Form zu Ihnen gebracht.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Runtz Fast Flowering Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: Hybrid 70% Indica / 20% Ruderalis / 10% Sativa
- Genetik: Runtz x Uncirculated OG Auto
- Tage: n.d.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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