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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - WHITE RUNTZ FAST FLOWERING FEM | 10 SEEDS
Kabeljau. HS010FF0010
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Bei der Kreuzung hochwertiger Genetik ist eine Mehrfachselektion von Phänotypen üblich. White Runtz ist ein perfektes Beispiel, das von der berüchtigten Runtz-Linie abstammt. Dieser Phänotyp...
Standardpreis
€98,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Bei der Kreuzung hochwertiger Genetik ist eine Mehrfachselektion von Phänotypen üblich. White Runtz ist ein perfektes Beispiel, das von der berüchtigten Runtz-Linie abstammt. Dieser Phänotyp wurde aufgrund seiner großartigen Gesamteigenschaften ausgewählt. Diese Genetik wurde mit unserer Elite OG autoflowering uncirculated kombiniert, um den Blütezyklus zu verkürzen und eine Top-Performance zu erzielen.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften White Runtz Fast Flowering Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: Hybrid 70% Indica / 20% Ruderalis / 10% Sativa
- Genetik: White Runtz x Uncirculated OG Auto
- Tage: n.d.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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