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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - CINNAMON BUDDHA OG FEM | 10 SEEDS
Kabeljau. HS002F0010
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Die Erhaltung von Genetik kann eine schwierige Aufgabe sein, aber einige sind so wertvoll in unserer Gemeinschaft, dass sie von einer liebenden Hand zur anderen in geheimen und stillen Anonymität...
Standardpreis
€90,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Die Erhaltung von Genetik kann eine schwierige Aufgabe sein, aber einige sind so wertvoll in unserer Gemeinschaft, dass sie von einer liebenden Hand zur anderen in geheimen und stillen Anonymität für Jahrzehnte weitergegeben haben. Cinnamon Buddha OG wurde geboren und wurde von diesem Erbe bewahrt. Die 'Florida Cut' OG alias 'The Triangle' gekreuzt mit unserer originalen, unzirkulierten Fire OG schuf dieses scharfe Juwel. Diese zeitlose Sorte kann jetzt in Ihrem Raum gezüchtet und für zukünftige Generationen bewahrt werden.
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Cinnamon Buddha OG Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: 85% Indica / 15% Sativa-Hybrid
- Genetik: Triangle OG x Fire OG
- Tage: n.d.
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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