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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - FLORIDA GASPACK FEM | 5 SEEDS
Kabeljau. HS003F0005
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Die mysteriöse Ankunft der Chemdawg-Serie hat viele Kenner seit Jahrzehnten nach diesen schwer fassbaren Phänotypen sehnen lassen. Obwohl die Ursprünge der Linie unbekannt bleiben, ist der...
Standardpreis
€50,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Die mysteriöse Ankunft der Chemdawg-Serie hat viele Kenner seit Jahrzehnten nach diesen schwer fassbaren Phänotypen sehnen lassen. Obwohl die Ursprünge der Linie unbekannt bleiben, ist der Einfluss, den sie gehabt haben, unbestreitbar. Diese Kreuzung zwischen einer Chem '95 und dem berüchtigten Florida OG-Schnitt alias "Triangle OG" brachte ein Meisterwerk hervor.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale Florida Gaspack Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: 75% Indica / 25% Sativa-Hybrid
- Genetik: Chem '95 x OG Kush "Florida Cut" alias The "Triangle" OG
- Tage: n.d.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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