KÖNIGLICHE KÖNIGIN SAMEN - BUBBLEGUM XL FEM
verfügbar
Kabeljau. RQSFEM01018
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€9,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
verfügbar
Kabeljau. RQSFEM03018
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€23,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
verfügbar
Kabeljau. RQSFEM05018
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€35,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
verfügbar
Kabeljau. RQSFEM10018
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€65,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Derzeit nicht verfügbar
Kabeljau. RQSFEM025018
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€130,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Derzeit nicht verfügbar
Kabeljau. RQSFEM100018
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€300,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Bubblegum XL ist ein hervorragendes Exemplar aus der neuen Amsterdamer Schule der Genetik.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale Bubblegum XL Royal Queen Seeds:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: 50% Sativa / 50% Indica-Hybrid
- Genetik: Kraftwerk x Santa Maria
- Tage: 54-63
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.

Neuberechnung in Arbeit ...