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PARADIES SAMEN - MANDARINE SORBET FEM | 50 SAMEN
Kabeljau. PS5044
Hersteller: PARADISE SEEDS
Willkommen bei der kalifornischen Cousine von Wappa! Tangerine Sorbet ist ein willkommener Zuwachs in der Familie einer der beliebtesten Sorten von Paradise Seeds, Wappa.
Diese Sorte baut auf...
Standardpreis
€374,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Willkommen bei der kalifornischen Cousine von Wappa! Tangerine Sorbet ist ein willkommener Zuwachs in der Familie einer der beliebtesten Sorten von Paradise Seeds, Wappa.
Diese Sorte baut auf der formidablen Leistung des ursprünglichen Allround-Hybriden auf. Sie ist das Produkt einer genetischen Verschmelzung von bewährten US-Erbgutleistungen.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Diese Sorte baut auf der formidablen Leistung des ursprünglichen Allround-Hybriden auf. Sie ist das Produkt einer genetischen Verschmelzung von bewährten US-Erbgutleistungen.
Merkmale Tangerine Sorbet Fem:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: Indica/Sativa-Hybrid
- Genetik: Wappa x Thin Mint GSCookies
- Tage: n.d.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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