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PARADISE SEEDS - DELAHAZE FEM | 10 SEEDS Verfügbar solange der Vorrat reicht
Kabeljau. PS1013
Hersteller: PARADISE SEEDS
Delahaze, unsere preisgekrönte Sativa-Sorte, hat es in sich! Wir haben das Beste von Haze in einer Pflanze vereint, um eine super Genetik zu produzieren.
Es hat Zeit (und viel Liebe) gekostet,...
Standardpreis
€101,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Delahaze, unsere preisgekrönte Sativa-Sorte, hat es in sich! Wir haben das Beste von Haze in einer Pflanze vereint, um eine super Genetik zu produzieren.
Es hat Zeit (und viel Liebe) gekostet, diese Sorte zu entwickeln. Durch sorgfältige Züchtung haben wir eine natürlich starke Haze-Pflanze hervorgebracht.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Es hat Zeit (und viel Liebe) gekostet, diese Sorte zu entwickeln. Durch sorgfältige Züchtung haben wir eine natürlich starke Haze-Pflanze hervorgebracht.
Merkmale Delahaze Fem:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: Hybrid 30% Indica / 70% Sativa
- Genetik : Schweiz Haze Phänotypen x Niederländische Genetik
- Tage: 63
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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