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PARADIES SAMEN - JACKY WHITE FEM | 10 SAMEN
Kabeljau. PS1010
Hersteller: PARADISE SEEDS
Jacky White ist das Nonplusultra in Sachen Leistung und eine faszinierende Mischung aus Erbe und Kultur. Das Ergebnis? Eine Sativa, die seit ihrer Veröffentlichung zu einem sofortigen Klassiker...
Standardpreis
€101,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Jacky White ist das Nonplusultra in Sachen Leistung und eine faszinierende Mischung aus Erbe und Kultur. Das Ergebnis? Eine Sativa, die seit ihrer Veröffentlichung zu einem sofortigen Klassiker geworden ist. Das Ziel war es, eine Sorte zu schaffen, die die besten Eigenschaften der beiden größten Pflanzen vereint. Es brauchte Zeit - Jahre - um sie so zu gestalten, wie wir sie wollten, aber das Ergebnis war es wert. Eine auffällige Femme fatale.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Jacky White Fem:
- Geschlecht: Feminisiert
- Genotyp: 25% Indica / 75% Sativa-Hybrid
- Genetik: White Widow x Jack Herer
- Tage: 60 Tage
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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