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PARADIES SAMEN - STROMBOLI AUTO FEM | 5 SAMEN
Kabeljau. PS0547
Hersteller: PARADISE SEEDS
Reisen Sie in das Zentrum des Vulkans und Sie werden die Elemente finden, die für diese explosive Mischung verantwortlich sind. Für die Nachkommenschaft wurden ausgewählte afghanische Landrassen...
Standardpreis
€40,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Reisen Sie in das Zentrum des Vulkans und Sie werden die Elemente finden, die für diese explosive Mischung verantwortlich sind. Für die Nachkommenschaft wurden ausgewählte afghanische Landrassen mit einem einzigartigen Phänotyp der berüchtigten Sativa-Sorte GG4 (früher bekannt als Gorilla Glue) kombiniert, zusammen mit den notwendigen Ruderalis-Genen, um ihr die automatische Blütezeit zu verleihen.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale Stromboli Auto Fem Paradise Seeds:
- Gattung: Feminisierte Autoflowering
- Genotyp: Hybrid 60% Sativa / 40% Indica
- Genetik: Afghan Landrance x Gorilla Glue #4
- Tage: 75
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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