ROYAL QUEEN SAMEN - QUICK ONE AUTO
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Kabeljau. RQSAUT01003
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€6,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
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Kabeljau. RQSAUT03003
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
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Kabeljau. RQSAUT05003
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
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Kabeljau. RQSAUT10003
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
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Kabeljau. RQSAUT025003
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
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Kabeljau. RQSAUT100003
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Standardpreis
€280,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Quick One ist eine autoflowering Sorte mit beschleunigtem Wachstum. Als eine der ersten autoflowering Sorten, die auf den Markt kamen, gehörte sie bis vor kurzem zu den am schnellsten wachsenden Sorten auf dem Planeten.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Quick One Auto Royal Queen Seeds:
- Gattung: Feminisiert Autoflowering
- Genotyp: Hybrid 10% Sativa 60% Indica 30% Ruderalis
- Genetik: Starke Indica x Ruderalis
- Tage: 35-45
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.

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