verfügbar
SEEDSALAD - JACK HERER FEM | 100 SAMEN
Kabeljau. SEX025100
Hersteller: SEEDSALAD
Jack Herer von SeedSalad ist ein Hybrid, der aus einer Kreuzung zwischen Critical und Jack Herer entstanden ist. Süßer Geruch, intensives Aroma und Frische kennzeichnen diese Sorte mit einer nicht...
Standardpreis
€191,62 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Mengenrabatte
- Da 5 a 10 Extra-Rabatt von 10 %
- Da 6 a 20 Extra-Rabatt von 15 %
- Da 20 a 99 Extra-Rabatt von 20 %
Jack Herer von SeedSalad ist ein Hybrid, der aus einer Kreuzung zwischen Critical und Jack Herer entstanden ist. Süßer Geruch, intensives Aroma und Frische kennzeichnen diese Sorte mit einer nicht zu unterschätzenden Potenz. Reichlicher Ertrag und konstante Größe im Freien.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Jack Herer Seedsalad:
- Gattung: Feminisiert
- Genetik: Critical x Jack Herer
- Zusammensetzung: 50% Indica / 50% Sativa
- Tage: 65-75 Tage
- Pipette versiegelt in haltbarem, UV-beständigem Beutel
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
-
100

Neuberechnung in Arbeit ...