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SEEDSALAD - WEDDING FRUIT FEM (USA STRAIN) | 15+5 SEEDS FREE
Kabeljau. SEX03515PIP
Hersteller: SEEDSALAD
Der Sommer ist die Jahreszeit der Früchte und der Frische. Wedding Fruit von SeedSalad spiegelt genau den Duft der Wassermelone wider, entspannt Körper und Geist und bringt unglaubliche Momente der...
Standardpreis
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Der Sommer ist die Jahreszeit der Früchte und der Frische. Wedding Fruit von SeedSalad spiegelt genau den Duft der Wassermelone wider, entspannt Körper und Geist und bringt unglaubliche Momente der Leichtigkeit in die heißesten Tage des Jahres.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Ausgezeichnete und sehr schnelle Produktion sowohl drinnen als auch draußen.
Eigenschaften Wedding Fruit Seedsalad:
- Gattung: Feminisiert
- Genetik: Wedding Fruit x Wassermelone
- Zusammensetzung: 80% Indica / 20% Sativa
- Tage: 55-60 Tage
- Pipette versiegelt in haltbarem, UV-beständigem Beutel
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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