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SEEDSTOCKERS - BRUCE BANNER AUTO FEM | 100 SAMEN
Kabeljau. SSTKAF0100038
Hersteller: SEEDSTOCKERS
Bruce Banner Auto bietet eines der besten Terpen-Profile, die man in einem autoflowering Samen finden kann. Es gibt viele, die glauben, dass die reichen, durchdringenden Kush-Düfte nie aus der Mode...
Standardpreis
€436,50 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Bruce Banner Auto bietet eines der besten Terpen-Profile, die man in einem autoflowering Samen finden kann. Es gibt viele, die glauben, dass die reichen, durchdringenden Kush-Düfte nie aus der Mode kommen. Zusammen mit ihren süßen, fruchtigen Noten sollte Bruce Banner Auto auch die anspruchsvollsten Genießer zufrieden stellen.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Bruce Banner Auto Fem:
- Gattung: Feminisierte Autoflowering
- Genotyp: Überwiegend Sativa-Autoflowering-Hybrid
- Genetik: (O.G Kush X Strawberry Diesel) X Sour Diesel Auto
- Tage: 84
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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