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SEEDSTOCKERS - GIRL SCOUT COOKIES FEM | 5 SAMEN
Kabeljau. SSTKF0005037
Hersteller: SEEDSTOCKERS
Diese Legende braucht kaum eine Einführung. Girl Scout Cookies hat eine ganze Familie von Kreuzungen und Hybriden hervorgebracht. Diese können jedoch nicht mit der ursprünglichen reinen...
Standardpreis
€39,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Diese Legende braucht kaum eine Einführung. Girl Scout Cookies hat eine ganze Familie von Kreuzungen und Hybriden hervorgebracht. Diese können jedoch nicht mit der ursprünglichen reinen Cookies-Genetik konkurrieren. Seedstockers bezog seine Version aus Kalifornien, der Heimat des Cookies-Anbaus. Es wird angenommen, dass die Cookies-Genetik ursprünglich aus einer Kreuzung zwischen Durban Poison und OG Kush stammt.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale Girl Scout Cookies Fem:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: Indica-dominanter Hybrid
- Genetik: OG Kush x Durban Poison
- Tage: 63
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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