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STILLE SAMEN - L.A. VANILLA CAKE AUTO FEM | 10 SAMEN
Kabeljau. SILS009AF10
Hersteller: SILENT SEEDS
L.A. Vanilla Cake Auto ist eine indicadominierte, feminisierte, autoflowering Sorte, die eindeutig einen neuen Qualitätsstandard in ihrer Kategorie setzt. Ganz einfach, weil diese Sorte (Kultivar)...
Standardpreis
€80,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
L.A. Vanilla Cake Auto ist eine indicadominierte, feminisierte, autoflowering Sorte, die eindeutig einen neuen Qualitätsstandard in ihrer Kategorie setzt. Ganz einfach, weil diese Sorte (Kultivar) der nächsten Generation all die fabelhaften Qualitäten vereint, die L.A. Vanilla Cake so erfolgreich machen, aber in einer autoflowering (nicht photoperiodenabhängigen) Version.
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften L.A. Vanilla Cake Auto Fem:
- Gattung: Indica-dominant, selbstblühend, feminisiert
- Genotyp: 75% Indica / 25% Sativa-Hybrid
- Genetik: Wedding Cake Auto x L.A.Vanilla Cake
- Tage: 80-90
ACHTUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (Gesetz 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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