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STILLE SAMEN - ORIGINAL AMNESIA FEM | 5 SAMEN
Kabeljau. SILS017F05
Hersteller: SILENT SEEDS
Original Amnesia ist eine erstklassige Sativa-dominante feminisierte Sorte. Sie ist die ikonische Sorte, die in den frühen 2000er Jahren in Amsterdam am meisten zu ihrem Ruf beigetragen hat. Heute...
Standardpreis
€43,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Original Amnesia ist eine erstklassige Sativa-dominante feminisierte Sorte. Sie ist die ikonische Sorte, die in den frühen 2000er Jahren in Amsterdam am meisten zu ihrem Ruf beigetragen hat. Heute ist sie ein großer zeitgenössischer Klassiker. Wir wollten, dass sie in unserem Katalog vertreten ist, einfach weil sie der einzige photoabhängige, schnell blühende Sativa-Hybrid auf dem Markt ist, der eine unvergleichliche Reihe von Qualitäten vereint.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Original Amnesia Fem:
- Gattung: Feminisiert, überwiegend Sativa
- Genotyp: Hybrid 30% Indica / 70% Sativa
- Genetik: Original Amnesia x Original Amnesia
- Tage: 65
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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