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KÖSTLICHE SAMEN - AUTO DARK PURPLE FEM | 10 SAMEN
Kabeljau. DEL10100000000102
Hersteller: DELICIOUS SEEDS
Es handelt sich um eine Sorte, die allen Liebhabern der Kush-Genetik empfohlen wird, die aus der Kreuzung einer OG Kush mit einer selbstblühenden Purple Kush entstanden ist. Sie haben sie bis zur 5....
Standardpreis
€69,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Es handelt sich um eine Sorte, die allen Liebhabern der Kush-Genetik empfohlen wird, die aus der Kreuzung einer OG Kush mit einer selbstblühenden Purple Kush entstanden ist. Sie haben sie bis zur 5. Generation bearbeitet, wobei sie eine fast vollständige Stabilität der Genetik erreicht haben und es geschafft haben, praktisch 100% der beiden Individualitäten zu erhalten.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Auto Dark Purple Delicious Seeds:
- Gattung: Autoflowering
- Genotyp: 100% Indica
- Genetik: OG Kush x Purple Kush Auto
- Tage: 60 Tage
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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