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DUTCH PASSION - AUTO WHITE WIDOW FEM | 100 SAMEN
Kabeljau. DP721002
Hersteller: DUTCH PASSION
Dies ist die mit Spannung erwartete autoflowering Version unserer meistverkauften Original White Widow. Die Auto White Widow® wurde aus einer ganz besonderen White Widow-Mutterpflanze entwickelt,...
Standardpreis
€489,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Dies ist die mit Spannung erwartete autoflowering Version unserer meistverkauften Original White Widow. Die Auto White Widow® wurde aus einer ganz besonderen White Widow-Mutterpflanze entwickelt, die schon viele Preise gewonnen hat. Die originale White Widow ist weltweit als eine Sorte von höchster Qualität bekannt. Unsere autoflowering Version ist dem Original und seinem preisgekrönten Stammvater sehr ähnlich.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Auto White Widow Fem:
- Gattung: Autoflowering Feminisiert
- Genotyp: Indica-dominanter Hybrid
- Genetik: White Widow Autoflower
- Tage: 70 Tage
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Komma 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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