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STILLE SAMEN - KRITISCH + 2.0 AUTO FEM | 10 SAMEN
Kabeljau. SILS013AF10
Hersteller: SILENT SEEDS
Critical + 2.0 Auto ist eine feminisierte, indicadominierte, automatische Premium-Sorte mit einem für ihre Kategorie sehr hohen Leistungsniveau. Die Begeisterung, die viele noch heute für sie...
Standardpreis
€80,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Critical + 2.0 Auto ist eine feminisierte, indicadominierte, automatische Premium-Sorte mit einem für ihre Kategorie sehr hohen Leistungsniveau. Die Begeisterung, die viele noch heute für sie empfinden, ist der deutlichste Beweis dafür. Ganz einfach, die autoflowering Version der prestigeträchtigen Critical + 2.0.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Critical + 2.0 Auto Fem:
- Gattung: Indica-dominante Autoflowering feminisiert
- Genotyp: Hybrid 75% Indica / 25% Sativa
- Genetik: Critical + Auto x Critical +
- Tage: 70-80
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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