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ROYAL QUEEN SEEDS - GREEN CRACK PUNCH FEM (USA PREMIUM) | 1 SEED
Kabeljau. RQSFEM01043
Hersteller: ROYAL QUEEN SEEDS
Das Sprichwort "Gegensätze ziehen sich an" ist wahr. Zumindest im Fall von Purple Punch und Green Crack. Erstere ist eine indicadominierte Sorte, letztere, Green Crack, ist eine super energetische...
Standardpreis
€12,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Das Sprichwort "Gegensätze ziehen sich an" ist wahr. Zumindest im Fall von Purple Punch und Green Crack. Erstere ist eine indicadominierte Sorte, letztere, Green Crack, ist eine super energetische und erhebende Sorte. Zusammen ergibt dieses ungleiche Paar Green Crack Punch, einen futuristischen Hybriden.
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Merkmale Green Crack Punch Royal Queen Seeds:
- Gattung: Feminisiert
- Genotyp: 40% Sativa /60% Indica
- Genetik: Green Crack x Purple Punch
- Tage: 56-63
WARNUNG: Hanfsamen sind vom gesetzlichen Begriff Cannabis ausgenommen, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses 27/7/1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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