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HUMBOLDT SEED ORGANISATION - GHOST OF NYC FEM | 5 SEEDS
Kabeljau. HS004F0005
Hersteller: HUMBOLDT SEED ORGANIZATION
Moderne Hybride wurden auf klassischen Sorten aufgebaut, die in den späten 1990er und frühen 2000er Jahren erschienen. Die kultige East Coast Sour Diesel ist seit mehr als zwei Jahrzehnten eine der...
Standardpreis
€50,00 Inklusive Mehrwertsteuer(10%)
Moderne Hybride wurden auf klassischen Sorten aufgebaut, die in den späten 1990er und frühen 2000er Jahren erschienen. Die kultige East Coast Sour Diesel ist seit mehr als zwei Jahrzehnten eine der berühmtesten und teuersten Sorten. Sie hat einige der begehrtesten Terpenprofile hervorgebracht, die heute auf dem Markt sind. Die Kreuzung einer unzirkulierten New York City Sour Diesel mit unserer Elite-Selektion und einer unzirkulierten 4-way OG brachte diese kraftvolle Dynamit-Kreation hervor.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
Eigenschaften Ghost of NYC Fem:
- Gattung: Indica-dominant feminisiert
- Genotyp: 70% Indica / 30% Sativa-Hybrid
- Genetik: Uncirculated NYC Diesel x Geist OG (4-Wege)
- Tage: n.d.
ACHTUNG: Hanfsamen fallen nicht unter den Rechtsbegriff Cannabis, was bedeutet, dass sie nicht als Betäubungsmittel gelten (L. 412 von 1974, Art. 1, Absatz 1, Buchstabe B; Einheitsübereinkommen über Betäubungsmittel von New York von 1961 und Tabelle II des Ministerialerlasses vom 27.7.1992). In Italien ist der Anbau von Hanf verboten (Artikel 28 und 73 des Präsidialdekrets 309/90), es sei denn, es liegt eine Sondergenehmigung vor (Artikel 17 des Präsidialdekrets 309/90). In Ermangelung einer solchen Genehmigung darf das Saatgut nur für andere Zwecke verwendet werden (zootechnische Zwecke, Sammeln usw.). Das Saatgut wird unter dem Vorbehalt verkauft, dass es nicht von Dritten im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen verwendet wird.
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